Beschluss:
Zu
1)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen
Zu 3.1)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 3.2)
Die Stellungnahme der Fachstelle Städtebau wird als grundsätzlich nachvollziehbar
bewertet. Die Urfassung des Bebauungsplanes stammt aus dem Jahr 1981, so dass
einzelne seiner Festsetzungen zwischenzeitlich nicht mehr zeitgemäß sind.
Insbesondere wird hierbei auf die festgesetzte dachflächenbezogene Beschränkung
von Solarkollektoren hingewiesen, die im Geltungsbereich des Deckblattes Nr. 29
aufgehoben werden soll. Die Aufhebung dieser Festsetzung für den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist grundsätzlich sinnvoll.
Ebenso sind die weiteren Hinweise und Empfehlungen des Städtebaus, welche sich
auf die Übersichtlichkeit des Gesamtbebauungsplanes beziehen, begründet und
berechtigt. Nachdem sich das Deckblatt Nr. 29 jedoch auf eine einzelne Parzelle
beschränkt und die Forderung nach einer Gesamtübersicht aller Deckblätter in
keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Bauleitplanverfahren steht, finden
die Hinweise und Empfehlungen im Verfahren zum DB Nr. 29 keine Anwendung.
Stattdessen werden sie zukünftig beachtet. Eine ggf. erforderliche
Gesamtübersicht kann losgelöst von dieser Bebauungsplanänderung vom Markt
Rotthalmünster erstellt werden.
Die Urfassung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1981 sieht für das vom Deckblatt
Nr. 29 betroffene Flurstück eine Bebauung mit drei Reihenhäusern vor. Garagen
oder Carports waren zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung nicht auf der
betroffenen Parzelle geplant. Ebenso wenig berücksichtigen die allgemein
gültigen Festsetzungen des Urbebauungsplanes die bewegten Geländeverhältnisse,
die auf dem Grundstück vorherrschen. Auch wenn die Änderung textlicher
Festsetzungen für Einzelparzellen grundsätzlich zu vermeiden ist, ist sie im
vorliegenden Fall begründet und in Teilen auch zwingend erforderlich.
Die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung des Deckblattes Nr. 29 werden
derart ergänzt bzw. angepasst, dass sie in sich schlüssig sind und den gesamten
gültigen Rechtsstand für das Plangebiet abbilden.
Nachdem der Entwurf des Deckblattes Nr. 29 aufgrund der eingegangenen
Stellungnahmen geändert bzw. ergänzt werden muss, wird die Verwaltung
beauftragt, die erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.