Beschluss: angenommen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Zu 1)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 2)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen

Zu 3.1)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Zu 3.2)
Die Stellungnahme der Fachstelle Städtebau wird als grundsätzlich nachvollziehbar bewertet. Die Urfassung des Bebauungsplanes stammt aus dem Jahr 1981, so dass einzelne seiner Festsetzungen zwischenzeitlich nicht mehr zeitgemäß sind. Insbesondere wird hierbei auf die festgesetzte dachflächenbezogene Beschränkung von Solarkollektoren hingewiesen, die im Geltungsbereich des Deckblattes Nr. 29 aufgehoben werden soll. Die Aufhebung dieser Festsetzung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist grundsätzlich sinnvoll.

Ebenso sind die weiteren Hinweise und Empfehlungen des Städtebaus, welche sich auf die Übersichtlichkeit des Gesamtbebauungsplanes beziehen, begründet und berechtigt. Nachdem sich das Deckblatt Nr. 29 jedoch auf eine einzelne Parzelle beschränkt und die Forderung nach einer Gesamtübersicht aller Deckblätter in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Bauleitplanverfahren steht, finden die Hinweise und Empfehlungen im Verfahren zum DB Nr. 29 keine Anwendung. Stattdessen werden sie zukünftig beachtet. Eine ggf. erforderliche Gesamtübersicht kann losgelöst von dieser Bebauungsplanänderung vom Markt Rotthalmünster erstellt werden.

Die Urfassung des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1981 sieht für das vom Deckblatt Nr. 29 betroffene Flurstück eine Bebauung mit drei Reihenhäusern vor. Garagen oder Carports waren zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung nicht auf der betroffenen Parzelle geplant. Ebenso wenig berücksichtigen die allgemein gültigen Festsetzungen des Urbebauungsplanes die bewegten Geländeverhältnisse, die auf dem Grundstück vorherrschen. Auch wenn die Änderung textlicher Festsetzungen für Einzelparzellen grundsätzlich zu vermeiden ist, ist sie im vorliegenden Fall begründet und in Teilen auch zwingend erforderlich.

Die textlichen Festsetzungen sowie die Begründung des Deckblattes Nr. 29 werden derart ergänzt bzw. angepasst, dass sie in sich schlüssig sind und den gesamten gültigen Rechtsstand für das Plangebiet abbilden.

Nachdem der Entwurf des Deckblattes Nr. 29 aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen geändert bzw. ergänzt werden muss, wird die Verwaltung beauftragt, die erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.